Generell möchten wir zunächst anmerken: Das Themenfeld ist SEHR komplex. Scheuen Sie nicht, ein Gespräch mit Ihrer Medienpädagogischen Beratung zu suchen und klären Sie ihren individuellen Fall VOR der Einführung. Noch wichtiger ist, zu diesem Thema IMMER den Datenschutzbeauftragten der Schule zu konsultieren.

Dennoch möchten wir hier relevante Punkte für den Einsatz von Cloud- und Kooperationsplattformen in Schule kurz für Sie zusammenfassen.

Kooperations- und Cloudplattformen:

Unter einer Cloud- und / oder Kooperationsplattform ist jede serverbasierte Anwendung zu verstehen, die von Schulen zu Zwecken der Information, der Kommunikation sowie des Lehrens und Lernens betrieben oder genutzt wird. Kooperationssplattformen ermöglichen das gemeinsame Arbeiten von Kollegien im Internet gemeinsam mit oder auch ohne Schüler. Es gibt viele verschiedene Kooperationsplattformen* am Markt. Neben offenen und kostenfreien Lösungen (wo eine Schule selber die Datenhoheit behält, wenn Sie eigene Server betreibt – wie z.B. Nextcloud, Owncloud, Mediawiki, Moodle , Crytpad.fr, BigBlueButton, Jitsi) gibt es auch eine Menge verschiedener kommerzieller Anbieter. Komerziell werden diese Dienste dann, wenn ein Dienstleister ihre Daten im Rahmen einer Beauftragung (z.B. Hosting oder Installation) übernimmt und somit für Sie die Daten für Ihre Institution verarbeitet.

Somit übernimmt ein Dienstleister die Speicherung von Daten in Ihrem Auftrag und übernimmt die Ausführung von Programmen, die nicht auf Ihren lokalen Rechnern installiert sind. Die Daten liegen somit auf einem anderen Rechner, der über das Internet aufgerufen wird und die Verarbeitung und den Zugrtiff / Austausch der dort gelagerten Daten organisiert. Bekannt sind hier z.B. Google-Drive, Dropbox, iCloud, Padlet, Office 365, Mentimeter und Onedrive. Auch die vorher genannten offenen Systeme können Gegenstand einer beauftragten Datenspeicherung werden, wenn Sie die Systeme nicht selber pflegen sondern in Auftrag geben.

Gerade im Rahmen der Homeschooling Situation der Corona Zeit haben einige der hier genannten Systeme einen regelrechten Boom erlebt. Dazu kommen z.B. auch Videokonferenzsysteme wie Skype, Zoom,  Teams etc. Mit all diesen Unternehmen müssten Sie Dokumente verlangen, die Ihnen einen rechtssicheren Betrieb ermöglichen. Das gilt übrigens auch, wenn Sie z.B. die Niedersächsische Bildungscloud in der Schule und im Unterricht einsetzten wollen.

Egal ob Cloud- oder Kollaborationsplattformen in der Schule eingesetzt werden sollen: Von der Verarbeitung personenbezogener Daten ist generell abzuraten, wenn keine klare Auftragsdatenverarbeitung und ein Verfahrensverzeichnis vorliegt. In dieser Definition ist für Gerichte übrigens in der bisherigen Rechtssprechung auch die private IP-Adresse eines von zu Hause eingesetzen Gerätes ein personenbezogenes Datum! Für Dienste, die ihre Daten in den USA bereitstellen gilt auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes der generelle Verzicht, solange der sichere Transport und die Aufbewahrung nach deutschem Recht nicht gewährleistet sind! Zwar wurden durch die sog. Safe Harbor Principles ursprünglich die Datenverarbeitung von der Europäischen Kommission anerkannt, so daß eine Datenverarbeitung bis vor Oktober 2015 zulässig war. Vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wurden jedoch die Safe Harbor Principles und auch das darauf folgend eingeführte Privacy Shield als nicht ausreichend erklärt und eine Datenverarbeitung auf dieser Grundlage als unzulässig bewertet.

Dennoch gibt es viele datenschutzkonforme Lösungen zur Kollaboration über das Internet und unabhängig davon, welche Plattform Sie in Ihrer Schule einzuführen gedenken, sind generell einige relevante Punkte zu beachten:

Die Einführung einer Kooperationsplattform in der Sie gemeinsam mit Schülern arbeiten können ist in ihrem Prozedere vergleichbar mit der Einführung eines Lehrwerkes:

  • Beratung innerhalb der Lehrerschaft,
  • Beteiligung der Schülervertretung (Fristen beachten!),
  • Beteiligung der Elternvertretung (Fristen beachten!),
  • Beschluss zur Einführung im Rahmen einer Gesamtkonferenz.

Da bei der Nutzung einer Kooperationsplattform auch datenschutz-, urheberrechtliche und teilweise auch das Recht am eigenen Bild berührt werden kann, sollten vor Eintritt in den eigentlichen Prozess der Einführung (s. o.) einige Schritte vorgenommen werden. Weitere Informationen zu diesem Themenfeld finden Sie auf den folgenden Internetseiten:

Stand: 02.11.2020